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   BFH, 29.10.1991 - VIII R 78/87   

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https://dejure.org/1991,7420
BFH, 29.10.1991 - VIII R 78/87 (https://dejure.org/1991,7420)
BFH, Entscheidung vom 29.10.1991 - VIII R 78/87 (https://dejure.org/1991,7420)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 1991 - VIII R 78/87 (https://dejure.org/1991,7420)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung - Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage - Erforderlichkeit zur Erreichung des Betriebszwecks - Besonderes Gewicht für die Betriebsführung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 110/87

    Zu den Voraussetzungen einer sachlichen Verflechtung im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 29.10.1991 - VIII R 78/87
    Für die Beantwortung der Frage, ob ein Wirtschaftsgut im Rahmen der Betriebsaufspaltung für das Betriebsunternehmen besonderes Gewicht hat, hat die Rechtsprechung des BFH eine Reihe von Merkmalen entwickelt: Das Wirtschaftsgut muß für die Bedürfnisse des Betriebsunternehmens besonders gestaltet worden sein (BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299) oder nach seiner Lage für die Belange des Betriebs besonders geeignet sein (Urteil vom 7. August 1990 VIII R 110/87, BStBl II 1991, 336).

    Es muß einen deutlichen Unterschied machen, ob das Wirtschaftsgut im Eigentum des Betriebsunternehmens oder eines fremden Dritten steht (BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299; BStBl II 1991, 336).

    Ist dies nicht möglich, dann ist das Grundstück für die Betriebsführung des Betriebsunternehmens grundsätzlich von besonderem Gewicht (BStBl II 1991, 336).

    Für die besonderen Bedürfnisse des Betriebsunternehmens hergerichtet ist ein Grundstück (Gebäude) z. B. dann, wenn es durch seine Lage, Größe und seinen Grundriß auf den Betrieb zugeschnitten oder durch seine Gliederung oder sonstige Bauart dauernd für den Betrieb des Betriebsunternehmens eingerichtet ist (BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014; BStBl II 1991, 336).

    Ein Grundstück hat für ein Betriebsunternehmen kein besonderes Gewicht, wenn es im Vergleich zu in gleicher Weise genutzten Grundstücken nur eine geringe Grundstücksgröße hat (BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299; BStBl II 1991, 336).

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 342/82

    Betriebsaufspaltung - Sachliche Verflechtung - Wesentliche Betriebsgrundlage -

    Auszug aus BFH, 29.10.1991 - VIII R 78/87
    Wirtschaftsgüter und damit auch Grundstücke, die für das Betriebsunternehmen nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind, kommen somit nach der übereinstimmenden Rechtsprechung aller Senate des BFH nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen in Betracht (Urteil vom 12. November 1985 VIII R 342/82, BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299 m. w. N.).

    Für die Beantwortung der Frage, ob ein Wirtschaftsgut im Rahmen der Betriebsaufspaltung für das Betriebsunternehmen besonderes Gewicht hat, hat die Rechtsprechung des BFH eine Reihe von Merkmalen entwickelt: Das Wirtschaftsgut muß für die Bedürfnisse des Betriebsunternehmens besonders gestaltet worden sein (BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299) oder nach seiner Lage für die Belange des Betriebs besonders geeignet sein (Urteil vom 7. August 1990 VIII R 110/87, BStBl II 1991, 336).

    Es muß einen deutlichen Unterschied machen, ob das Wirtschaftsgut im Eigentum des Betriebsunternehmens oder eines fremden Dritten steht (BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299; BStBl II 1991, 336).

    Ein Grundstück hat für ein Betriebsunternehmen kein besonderes Gewicht, wenn es im Vergleich zu in gleicher Weise genutzten Grundstücken nur eine geringe Grundstücksgröße hat (BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299; BStBl II 1991, 336).

  • BFH, 24.08.1989 - IV R 135/86

    Zu den Anforderungen an die sachliche Verflechtung im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 29.10.1991 - VIII R 78/87
    Entgegen der vom FA vertretenen Auffassung sind auch nach der Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. Urteil vom 24. August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014 unter 5 a und b) im Rahmen der Betriebsaufspaltung nur solche Grundstücke eine wesentliche Betriebsgrundlage, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzen.

    Für die besonderen Bedürfnisse des Betriebsunternehmens hergerichtet ist ein Grundstück (Gebäude) z. B. dann, wenn es durch seine Lage, Größe und seinen Grundriß auf den Betrieb zugeschnitten oder durch seine Gliederung oder sonstige Bauart dauernd für den Betrieb des Betriebsunternehmens eingerichtet ist (BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014; BStBl II 1991, 336).

  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 304/84

    Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung - Ausüben einer reinen

    Auszug aus BFH, 29.10.1991 - VIII R 78/87
    Das ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 24. Juli 1990 VIII R 304/84 (BFH/NV 1991, 90, 91).
  • BFH, 29.10.1991 - VIII R 77/87

    Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus BFH, 29.10.1991 - VIII R 78/87
    Der BFH nahm auf die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung VIII R 77/87 Bezug, deren Gründe wie folgt lauten:.
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